Steuerumfrage der Mendo zu Vorfälligkeitsentschädigungen

7.6.2019 – In unserer Mendo-Info Nr. 6-2019 berichten wir über eine Umfrage bei den kantonalen Steuerbehörden zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen bei der vorzeitigen Auflösung einer Festhypothek. In diesem Artikel publizieren wir dazu einige Präzisierungen, welche uns die Kantone kommuniziert haben.

Bemerkung der kantonalen Steuerbehörde Zürich:

Bemerkung zum Abschluss einer neuen Hypothek bei einer anderen Bank – gemäss Bundesgericht: Sofern das Darlehensverhältnis nicht mit dem gleichen Kreditgeber weitergeführt wird, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Schadenersatz oder Konventionalstrafe einzustufen und kann nicht einem abzugsfähigen Schuldzins gleichgesetzt werden (2C_1148/2015, E. 5.3.1, 5.3.2). 
Zu dieser Frage ist zur Zeit ein Fall vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hängig. 

Bemerkung der kantonalen Steuerbehörde Zug:

Zur Abzugsfähigkeit bei der Grundstückgewinnsteuer können wir uns nicht verbindlich äussern, da diese im Kanton Zug eine rein gemeindliche Steuer ist und dem Kanton keine Veranlagungs- bzw. Erhebungskompetenzen zukommen. Verbindliche Auskünfte können nur die zuständigen gemeindlichen Grundstückgewinnsteuerkommissionen erteilen.

Generelle Bemerkungen einzelner Steuerbehörden: Bei einzelnen Kantonen gilt die Abzugsfähigkeit in der Einkommenssteuer bei der Ablösung durch eine neue Hypothek nur, falls der neue Zinssatz günstiger ausfällt. Bei Bankwechsel taxieren einige Kantone die Vorfälligkeitsentschädigung als „Schadenersatz oder Konventionalstrafe“ und lassen deswegen keinen Abzug zu. Andere Kantone lassen den steuerlichen Abzug auch dann zu, weil sie dies als einmalige Bezahlung künftiger Schuldzinsen qualifizieren.

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