STAF tritt per 1.1.2020 in Kraft – Zusammenfassung der Änderungen

5.11.2019 – Am 19. Mai 2019 wurde das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) von der Schweizer Bevölkerung mit 66,4%-Ja-Stimmen klar abgenommen. Die Änderungen aus der Reform werden per 1. Januar 2020 in Kraft treten und sind hier zusammengefasst:

Steuerliche Massnahmen bei Unternehmen

  • Steuerliche Privilegien werden abgeschafft – so zum Beispiel das Holdingprivileg. Diese Anpassung muss bei den Kantonen erfolgen.
  • Die Kantone könnenneue Abzugsmöglichkeiten in ihren Gesetzen aufnehmen und umsetzen:
    • Patentbox (Reduzierte Besteuerung von Erträgen aus Patenten und ähnlichen Rechten)
    • Zusätzliche Abzüge für Forschung und Entwicklung
    • Neuer Abzug für Eigenfinanzierung (Die Kantone können einen Zinsabzug auf Eigenkapital zulassen)
  • Entlastungsbeschränkung: Die steuerliche Entlastung aus den vorgenannten neuen Abzugsmöglichkeiten dürfen nicht mehr als 70% ausmachen
  • Die Kantone können das Eigenkapital, das auf Beteiligungen, Patente und vergleichbare Rechte sowie konzerninterne Darlehen entfällt, bei der Kapitalbesteuerung ermässigen
  • Steuerermässigungen bei der Aufdeckung von stillen Reserven (betrifft primär Gesellschaften, die ihren Sitz in die Schweiz verlegen)
  • Ausdehnung der pauschalen Steueranrechnung (dies dient zur Verhinderung der internationalen Doppelbesteuerung)

Steuerliche Massnahmen bei Aktionären und Aktionärinnen

  • Erhöhung der Dividendenbesteuerung bei qualifizierten Beteiligungen: Beim Bund werden solche Dividenden neu mit einem Teilbesteuerungssatz von 70% (heute 50% im Geschäftsvermögen, bzw. 60% im Privatvermögen) erfasst. Die Kantone müssen den Teilbesteuerungssatz bei mindestens 50% ansetzen (heute liegt der Teilbesteuerungssatz in 4 Kantonen tiefer). Weiterhin gilt als qualifizierte Beteiligung eine Beteiligungsquote im Rahmen von mind. 10% an einer juristischen Gesellschaft.
  • Anpassung beim Kapitaleinlageprinzip: BörsenkotierteUnternehmen dürfen noch maximal die Hälfte einer Jahresdividende aus Kapitaleinlagereserven ausschütten. Dividenden dürften somit – nur bei börsenkotierten Unternehmen – nicht mehr gänzlich steuerfrei an die Aktionäre und Aktionärinnen ausgeschüttet werden.
  • Kleine Anpassung bei Transponierungen (steuerliches Thema, wenn ein Aktionär Aktien einer Gesellschaft an eine andere, von ihm beherrschte Gesellschaft verkauft)

Die meisten Anpassungen erfolgen somit auf Stufe der Kantone und nicht alle Kantone haben ihre Gesetzesrevisionen per 1.1.2020 durchgebracht. Diese müssen nun auf Verordnungsstufe die zwingenden Bestimmungen übernehmen und ihre kantonalen Steuergesetze in der Folge noch anpassen (so z.B. die Kantone Bern und Solothurn). 

Finanzierung der AHV

  • Die Lohnbeiträge werden zur Zusatzfinanzierung um 0,3% erhöht; 0,15% tragen die Arbeitnehmer/innen und 0,15% die Arbeitgeber
  • Der Bund erhöht seine Beiträge an die AHV

Im Weiteren werden auch einige finanzpolitische Massnahmen zu Änderungen führen, insbesondere wird der Anteil der Kantone aus den Einnahmen der direkten Bundessteuer von heute 17% auf 21,2% erhöht.