Die nachfolgenden Informationen basieren auf den kürzlich durch den VBV publizierten Mindeststandards nach VAG. Diese Mindeststandards sowie weitere Informationen finden sich hier. Die FINMA hat die Mindeststandards im August 2024 genehmigt
Die Informationen haben wir nach bestem Wissen und Gewissen verfasst. Wir übernehmen keine Garantien und Haftungen. Wir werden diese Seite laufend aktualisieren.
Stand der Informationen: Anfang Oktober 2024
Ausgangslage
Per 1. Januar 2024 sind das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz VAG und die dazugehörende Aufsichtsverordnung AVO in Kraft getreten.
Nachfolgend gehen wir auf die beiden folgenden Themen ein :
- Register (VAG Art. 42 ; AVO Art. 182d – 185)
- Aus- und Weiterbildungspflicht (VAG Art. 43, AVO Art. 190 und 190a)
Wer ist im Register der FINMA eingetragen?
Nach dem revidierten VAG sind «nur» noch die ungebundenen Versicherungsvermittler*innen im FINMA-Register eingetragen sein. Alle gebundenen Versicherungsvermittler*innen wurden per Ende 2023 aus dem heutigen FINMA-Register gelöscht.
Für die gebundenen Versicherungsvermittler*innen wird der VBV ein «VBV-Branchenregister» führen (Nachfolgeregister des heutigen Cicero).
Gebunden oder ungebundene Versicherungsvermittlung?
Der Begriff der Versicherungsvermittlung wurde im VAG neu definiert und die Unterteilung in gebunden und ungebunden stimmt nicht mehr mit der Definition bis Ende 2023 überein. Personen und Unternehmen, welche ab 1. Januar 2024 weiterhin oder neu als ungebundene Versicherungsvermittler*innen tätig sein wollen oder die Vermittlertätigkeit aufgeben wollten, mussten sich zwingend vor Ende 2023 entsprechend registrieren oder aber ihren Eintrag löschen. Siehe hier für weitere Informationen der FINMA .
Präzisierungen zur Unterscheidung gebunden versus ungebunden finden sich in den Erläuterungen zum VAG und der AVO (Seite 73 ff.). Bei Unsicherheiten, ob eine Tätigkeit als gebunden oder ungebunden zählt, wird empfohlen, die Sachlage mit einem spezialisierten Anwalt abzuklären.
Für wen gelten die neuen Aus- und Weiterbildungspflichten?
Die neuen Aus- und Weiterbildungspflichten gelten für alle Personen, die gemäss dem VAG als Versicherungsvermittler*in gelten – unabhängig davon, ob die Vermittlertätigkeit als gebunden oder ungebunden zählt. Dabei gilt es die Präzisierungen in Art. 182a AVO zu berücksichtigen :
- Aussendienstmitarbeiter*in einer Versicherungsgesellschaft oder eines Versicherungsmaklers
- Mitarbeiter*in Verkaufssupport einer Versicherungsgesellschaft (mit direktem oder indirektem Kundenkontakt) oder eines Versicherungsmaklers
- Kundenberater*innen von Banken, Postfinance, Post und weiteren Finanzintermediären, insofern sie Versicherungsverträge anbieten oder darüber beraten
- Etc.
Zusammenfassung
Vermittlerstatus nach neuem VAG |
FINMA-Register |
VBV-Register (Nachfolgeregister Cicero) |
Aus- und Weiterbildungspflicht |
---|---|---|---|
Gebunden |
Nein |
Ja |
Ja |
Ungebunden |
Ja |
Nein |
Ja |
Präzisierungen zu Aus- und Weiterbildung
Zeitplanung
- 1. Januar 2024 – VAG und AVO treten in Kraft
- 31.12.2025 – Alle gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittler*innen müssen einen anerkannten Ausbildungsnachweis erbringen. (für bereits tätige ungebundene Versicherungsvermittler*innen vermutlich per 30.6.2024)
- 31.12.2025 – Ciceroregister des VBV wird aufgelöst. Alle Mitglieder werden in das neue VBV-Branchenregister übertragen (mit Besitzstandswahrung und Anrechnung der dokumentierten Weiterbildungsleistungen)
- 1.1.2026 – Start des VBV-Branchenregisters (Nachfolgeregister von Cicero)
- Ab 1.1.2026 – Die Auflagen zur Ausbildung gemäss Mindeststandard müssen erfüllt sein.
- Im Verlauf 2026 – Start der Weiterbildungspflichten gemäss Mindeststandards VAG (zwei Jahre nach Genehmigung der Mindeststandards durch die FINMA)
Versicherungsvermittler*innen: Neue Kategorien und Ausbildungen
In den Mindeststandards des VBV wurden verschiedene Kategorien und Ausbildungen definiert. Die entsprechenden Profile und Sonderausbildungen sind in den Qualifikationsprofilen näher präzisiert. Sie finden diese hier.
Folgende Profile (Ausbildungsabschlüsse) werden geplant:
- Profil «Allbranche»
- Profil «Nichtleben»
- Profil «Leben»
- Profil «Krankenversicherung»
- Spezifischer Produkteauftrag Motorfahrzeugversicherungen
- Spezifischer Produkteauftrag Erneausfall und Tierseuchenversicherungen
Die neuen Ausbildungen werden vom VBV schrittweise eingeführt. Derzeit stehen diese Ausbildungen noch nicht zur Verfügung.
Was gilt in den Jahren 2024 und 2025?
In diesen Jahren befinden wir uns in einer Übergangsphase. Versicherungsvermittler*innen (gebundene und ungebundene), welche über keinen anerkannten Bildungsabschluss verfügen, müssen die Zeit nutzen, um eine anerkannte Ausbildung abzuschliessen. Die FINMA schätzt, dass per Ende 2023 rund 20'000 Personen über keinen gültigen Ausbildungsabschluss verfügen. Eine Registrierung in Cicero wird bis Ende 2025 noch möglich sein.
Welche Bildungsabschlüsse sind bis Ende 2025 anerkannt?
Bis auf weiteres und bis Ende 2025 gelten die von der FINMA bis anhin anerkannten Ausbildungen weiterhin. Zusätzlich sind für die Aufnahme in Cicero auch die beiden Fachausweise in Sozialversicherung und Krankenversicherung weiterhin anerkannt.
Welches ist der pragmatischste Weg, der zu einem anerkannten Ausbildungsabschluss führt? Siehe nachstehende Informationen.
Wann startet die Weiterbildungspflicht?
Für Mitglieder von Cicero ist es wichtig, dass sie weiterhin ihre Credits regelmässig sammeln. So erfüllen sie per Ende 2025 alle Weiterbildungspflichten. Cicero-Mitglieder werden ohne weiter Auflagen automatisch in das neue Branchenregister des VBV übertragen.
Die Weiterbildungspflicht gilt ab 1. Oktober 2026.
Meine Situation (oder meiner Mitarbeitenden)
Zwei pragmatische Bildungswege zur anerkannten Ausbildung (2024 / 2025)
Zert. Versicherungs- + Vorsorgeberater*in IAF |
Versicherungsvermittler*in VBV |
---|---|
Trägerschaft : Interessengemeinschaft Ausbildung im Finanzbereich IAF |
Trägerschaft : Berufsbildungsverband der Versicherungswirtschaft VBV |
Prüfungsmodule : 2 schriftliche Module (mit möglichen Erlassen) :
1 mündliche Prüfung (mit möglichem Erlass*)
|
Prüfungsmodule : 4 schriftliche Module (mit möglichen Erlassen) über 120 Minuten :
1 mündliche Prüfung (mit möglichem Erlass*)
|
Ausbildungsdauer rund 4 - 6 Monate |
Ausbildungsdauer rund 4 - 6 Monate |
Prüfungen 2024 : Juni, September, November |
Prüfungen 2024 : März, Juni, Oktober |
*Bei beiden Bildungsabschlüssen werden die mündlichen Prüfungen erlassen, falls folgende Bedingungen eingehalten sind:
- IAF: Erlass mündliche Prüfung, wenn mehr als 3 Jahre Berufserfahrung in der Branche (Stichtag ist der Prüfungsbeginn)
- VBV: Erlass mündliche Prüfung, wenn mehr als 5 Jahre Berufserfahrung (hauptberufliche und ununterbrochene Tätigkeit) – für Innendienstmitarbeitende gelten Sonderlösungen
Für weitere Angaben zu möglichen Erlassen sind die Reglemente und Wegleitungen der Trägerschaften massgebend.
Der VBV wird ab September 2025 die neuen Zulassungsprüfungen zu den diversen Profilen anbieten. Geplant sind Onlineprüfungen für die Module «Allgemeine Fachkenntnisse» (Versicherungswirtschaft und Recht), «Modul Nichtleben», «Modul Krankenzusatzversicherung» sowie die Spezialfälle «Motorfahrzeugversicherung» (die Prüfungen zu diesem Spezialfall wird vermutlich bereits ab Frühsommer angeboten) sowie «Ernteausfall- und Tierseuchenversicherung». Im Modul «Leben» wird eine mündliche Prüfung durchgeführt werden.
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