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FAQ Revision VAG

Flexible und massgeschneiderte Bildungslösungen für Firmen


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FAQ Revision VAG

Flexible und massgeschneiderte Bildungslösungen für Firmen

Die nachfolgenden Informationen und Aussagen basieren auf dem revidierten VAG, der revidierten AVO und den Erläuterungen hierzu. Viele Aspekte sind heute noch nicht definitiv festgelegt, worauf wir laufend in unseren Ausführungen hinweisen. Die Informationen haben wir nach bestem Wissen und Gewissen verfasst. Wir übernehmen keine Garantien und Haftungen. Wir werden diese Seite laufend aktualisieren.

Stand der Informationen: Ende September 2023

Ausgangslage

Per 1. Januar 2024 treten das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz VAG und die dazugehörende Aufsichtsverordnung AVO in Kraft. Nachfolgend gehen wir auf die beiden folgenden Themen ein :

  • Register (VAG Art. 42 ; AVO Art. 182d – 185)
  • Aus- und Weiterbildungspflicht (VAG Art. 43, AVO Art. 190 und 190a)
Wer muss künftig im Register eingetragen sein?

Nach dem revidierten VAG werden künftig « nur » noch die ungebundenen Versicherungs­ver­mittler*innen im FINMA-Registereingetragen sein. Alle gebundenen Versicherungsver­mittler*innen werden per Ende 2023 aus dem heutigen FINMA-Register gelöscht.

Für die gebundenen Versicherungsvermittler*innen wird der VBV ein « VBV-Branchen­register » führen (Nachfolgeregister des heutigen Cicero).

Gebunden oder ungebundene Versicherungsvermittlung?

Der Begriff der Versicherungsvermittlung wurde im VAG neu definiert und die Unterteilung in gebunden und ungebunden stimmt nicht mehr mit der Definition bis Ende 2023 überein. Personen und Unternehmen, welche ab 1. Januar 2024 weiterhin oder neu als ungebundene Versicherungsvermittler*innen tätig sein wollen oder die Vermittlertätigkeit aufgeben wollen, müssen sich zwingend vor Ende Jahr entsprechend registrieren oder aber ihren Eintrag löschen. Siehe hier für weitere Informationen der FINMA .

Präzisierungen zur Unterscheidung gebunden versus ungebunden finden sich in den Erläuterungen zum VAG und der AVO (Seite 73 ff.). Bei Unsicherheiten, ob eine Tätigkeit als gebunden oder ungebunden zählt, wird empfohlen, die Sachlage mit einem spezialisierten Anwalt abzuklären.

Für wen gelten die neuen Aus- und Weiterbildungspflichten?

Die neuen Aus- und Weiterbildungspflichten gelten für alle Personen, die gemäss dem VAG als Versicherungsvermittler*in gelten – unabhängig davon, ob die Vermittlertätigkeit als gebunden oder ungebunden zählt. Dabei gilt es die Präzisierungen in Art. 182a AVO zu berücksichtigen :

Der Begriff « Versicherungsvermittler*in » ist somit sehr weit gefasst. Wer fällt darunter ? Hier einige Beispiele :
  • Aussendienstmitarbeiter*in einer Versicherungsgesellschaft oder eines Versicherungsmaklers
  • Mitarbeiter*in Verkaufssupport einer Versicherungsgesellschaft (mit direktem oder indirektem Kundenkontakt) oder eines Versicherungsmaklers
  • Kundenberater*innen von Banken, Postfinance, Post und weiteren Finanzintermediären, insofern sie Versicherungsverträge anbieten oder darüber beraten
  • Etc.
Die Liste ist nicht abschliessend. In der Branche geht man davon aus, dass rund 35'000 Personen unter den Vermittlerbegriff fallen und entsprechend den neuen Aus- und Weiterbildungspflichten unterstehen werden.
Zusammenfassung

Vermittlerstatus nach neuem VAG

FINMA-Register

VBV-Register (Nachfolgeregister Cicero)

Aus- und Weiter­bil­dungspflicht

Gebunden

Nein

Ja

Ja

Ungebunden

Ja

Nein

Ja


Präzisierungen zu Aus- und Weiterbildung

Zeitplanung
  • 1. Januar 2024 – VAG und AVO treten in Kraft
  • Voraussichtlich 2. Quartal 2024 – Mindeststandards werden durch FINMA genehmigt (diese Mindeststandards erarbeitet der Berufsbildungsverband der Versicherungs¬wirtschaft VBV)
  • 31.12.2025 – Alle gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittler*innen müssen einen anerkannten Ausbildungsnachweis erbringen.
  • Voraussichtlich 31.12.2025 – Ciceroregister des VBV wird aufgelöst. Alle Mitglieder werden voraussichtlich in das neue VBV-Branchenregister übertragen (mit Besitz¬stands¬wahrung und Anrechnung der dokumentierten Weiterbildungsleistungen)
  • 1.1.2026 – Mindeststandards zur Aus- und Weiterbildung treten in Kraft
  • 1.1.2026Voraussichtlicher Start des VBV-Branchenregisters (Nachfolgeregister von Cicero)
  • Ab 1.1.2026 – Die Auflagen zur Ausbildung gemäss Mindeststandard müssen erfüllt sein.
  • Im Verlauf 2026 – Start der Weiterbildungspflichten gemäss Mindeststandards VAG (zwei Jahre nach Genehmigung der Mindeststandards durch die FINMA)
Ab wann gelten die Mindeststandards?

Künftig werden die Auflagen aus dem Mindeststandard VAG einzuhalten sein (Art. 190 und 190a AVO). Diese Mindeststandards existieren heute aber noch nicht. Derzeit erarbeitet der VBV im Auftrag der FINMA diese und wird sie voraussichtlich per Ende 1. Quartal 2024 der FINMA zur Genehmigung vorlegen.

Die Mindeststandards werden voraussichtlich ab dem 1. Januar 2026 gelten. Zu diesem Zeitpunkt müssen alle dannzumal bestehenden Versicherungsvermittler*innen (gebunden oder ungebunden) die Ausbildungspflicht erfüllen.

Was gilt in den Jahren 2024 und 2025?

In diesen Jahren befinden wir uns in einer Übergangsphase. Versicherungsvermittler*innen (gebundene und ungebundene), welche über keinen anerkannten Bildungsabschluss verfügen, müssen die Zeit nutzen, um eine anerkannte Ausbildung abzuschliessen. Die FINMA schätzt, dass 20'000 Personen heute über keinen gültigen Ausbildungsabschluss verfügen. Eine Registrierung in Cicero wird voraussichtlich bis Ende 2025 noch möglich sein.

Welche Bildungsabschlüsse sind bis Ende 2025 anerkannt?

Bis auf weiteres und voraussichtlich bis Ende 2025 gelten die von der FINMA bis anhin anerkannten Ausbildungen weiterhin. Zusätzlich sind für die Aufnahme in Cicero auch die beiden Fachausweise in Sozialversicherung und Krankenversicherung weiterhin anerkannt.

Welches ist der pragmatischste Weg zu einem anerkannten Ausbildungsabschluss? Siehe Informationen nachstehend.

Welche Bildungsabschlüsse sind ab 2026 anerkannt?

Diese Frage kann heute noch nicht beantwortet werden. Erst nach der Genehmigung der Mindeststandards durch die FINMA wird dies definitiv beantwortet werden können. Wir gehen heute davon aus, dass einerseits die Ausbildung Versicherungsvermittler*in VBV sowie einige weitere gleich- oder auch höherwertige Ausbildungen anerkannt sein werden; so auch die Ausbildungen Zert. Versicherungs- und Vorsorgeberater*in IAF, Dipl. Finanzberater*in IAF und die Fachausweise Versicherungsfachmann/-frau sowie Finanzplaner*in.

Wann startet die Weiterbildungspflicht?

Für Mitglieder von Cicero ist es wichtig, dass sie weiterhin ihre Credits regelmässig sammeln. So erfüllen sie per Ende 2025 alle Weiterbildungspflichten. Voraussichtlich werden Cicero-Mitglieder ohne weitere Auflagen automatisch in das neue Branchenregister des VBV übertragen. Generell wird die Weiterbildungspflicht zwei Jahre nach der Genehmigung des Mindeststandards (durch die FINMA) zu erfüllen sein.

Was ab 2026 als anerkannte Weiterbildungsmassnahme gelten wird, wird in den Mindeststandards definiert werden.


Meine Situation (oder meiner Mitarbeitenden)

Aus- und Weiterbildung – Ausgangslage für gebundene Ver-sicherungsvermittler*innen

Meine Ausgangslage ist die folgende ; bzw. jene meiner Mitarbeitenden…

Ich bin Mitglied von Cicero

Derzeit ist keine Massnahme erfor­derlich.

Es wird empfohlen, die Weiterbildungs­credits weiter zu erlangen, um in Cicero registriert zu bleiben. Voraussichtlich werden Cicero-Mitglieder ohne weitere Auflagen automatisch in das neue Branchenregister des VBV übertragen.

Ich bin nicht Mitglied von Cicero, habe aber eine anerkannte Ausbildung abgeschlossen.

(Versicherungsvermittler*in VBV oder Zert. Versicherungs- und Vorsorgeberater*in IAF oder Dipl. Finanzberater*in IAF oder eidg. anerkannter Fachausweis in Finanzplanung, Sozialversicherung, Krankenversicherung, Versicherungs­fach – Liste der von der FINMA anerkannten Ausbildungen.)

Kurzfristig ist keine Eile geboten.

Am besten warte ich die Entscheidun­g zum Mindeststandard ab. Vermut­lich wird eine Registrierung in Cicero im Jahre 2024 oder 2025 sinnvoll sein. Voraussichtlich werden Cicero-Mitglieder ohne weitere Auflagen automatisch in das neue Branchenregister des VBV übertragen.

Ich bin nicht Mitglied von Cicero und habe keine der anerkannten Ausbildungen abgeschlossen.

Ich muss bis Ende 2025 über einen anerkannten Ausbildungsabschluss verfügen. Ich starte die Ausbildung so rasch wie möglich und machbar.

Aus- und Weiterbildung – Ausgangslage für ungebundene Ver-sicherungsvermittler*innen

Meine Ausgangslage ist die folgende ; bzw. jene meiner Mitarbeitenden…

Ich bin Mitglied von Cicero und ich bin im FINMA-Register eingetragen.

FINMA-Registrierung ist vor Ende 2023 zu erneuern (am besten vor 15.12.2023).

Es wird empfohlen, die Weiterbil­dungs­credits weiterhin zu erlangen, um in Cicero registriert zu bleiben. Voraussichtlich werden Cicero-Mitglieder ohne weitere Auflagen automatisch in das neue Branchenregister des VBV übertragen.

Ich bin im FINMA-Register eingetragen. Ich bin nicht Mitglied von Cicero, habe aber eine anerkannte Ausbildung abgeschlossen.

(Versicherungsvermittler*in VBV oder Zert. Versicherungs- und Vorsorgeberater*in IAF oder Dipl. Finanzberater*in IAF oder eidg. anerkannter Fachausweis in Finanzplanung, Versicherungs­fach – FINMA anerkannten Ausbildungen).

FINMA-Registrierung ist vor Ende 2023 zu erneuern (am besten vor 15.12.2023).

Kurzfristig ist bezüglich Aus- und Weiterbildung keine Eile geboten. Am besten warte ich die Entscheidung zum Mindeststandard ab.  Eventuell wird eine Registrierung in Cicero im Jahre 2024 oder 2025 sinnvoll sein. Voraussichtlich werden Cicero-Mitglieder ohne weitere Auflagen automatisch in das neue Branchenregister des VBV übertragen.

Ich bin weder im FINMA-Register eingetragen noch bin ich Mitglied von Cicero. Ich will mich aber neu als ungebundene*r Versicherungsver­mitt­ler*in registrie­ren. Ich habe eine der obenstehenden Ausbildungen abgeschlossen.

Ich muss die FINMA-Registrierung so rasch wie möglich vornehmen (vor Ende 2023 ; am besten vor 17.11.2023).

Kurzfristig ist bezüglich Aus- und Weiterbildung keine Eile geboten. Am besten warte ich die Entscheidungen zum Mindeststandard ab. Eventuell wird eine Registrierung in Cicero im Jahre 2024 oder 2025 sinnvoll sein. Voraussichtlich werden Cicero-Mitglieder ohne weitere Auflagen automatisch in das neue Branchenregister des VBV übertragen.

Ich bin weder im FINMA-Register eingetragen noch bin ich Mitglied von Cicero. Ich will mich aber neu als ungebundene*r Versicherungsver­mitt­ler*in registrie­ren.Ich habe keine der anerkannten Ausbildungen abgeschlossen.

Ich muss die FINMA-Registrierung so rasch wie möglich vornehmen (vor Ende 2023 ; am besten vor 17.11.2023).

Ich muss bis Ende 2025 über einen anerkannten Ausbildungsabschluss verfügen. Ich starte die Ausbildung so rasch wie möglich und machbar.


Zwei pragmatische Bildungswege zur anerkannten Ausbildung (2024 / 2025)

Zert. Versicherungs- + Vorsorgeberater*in IAF

Versicherungsvermittler*in VBV

Trägerschaft : Interessengemeinschaft Ausbil­dung im Finanzbereich IAF

Trägerschaft : Berufsbildungsverband der Ver­sicherungswirtschaft VBV

Prüfungsmodule :

2 schriftliche Module (mit möglichen Erlassen) :

  • Vorsorgewissen (60 Minuten)
  • Versicherungswissen (60 Minuten)

1 mündliche Prüfung (mit möglichem Erlass*)

  • 30 Minuten
    (plus 45 Minuten Vorbereitungszeit)

Prüfungsmodule :

4 schriftliche Module (mit möglichen Erlassen) über 120 Minuten :

  • Versicherungswirtschaft
  • Personen- und Sozialversicherungen
  • Sach- und Vermögensversicherungen
  • Rechtskenntnisse

1 mündliche Prüfung (mit möglichem Erlass*)

  • 30 Minuten
    (plus 30 Minuten Vorbereitungszeit)

Ausbildungsdauer rund 4 - 6 Monate

Ausbildungsdauer rund 4 - 6 Monate

Prüfungen 2024 : Juni, November

Prüfungen 2024 : März, Juni, Oktober

Weitere Informationen zur Ausbildung

Weitere Informationen zur Ausbildung

*Bei beiden Bildungsabschlüssen gelten die folgenden Bedingungen für einen Erlass von der mündlichen Prüfung:

Sofern Sie in den letzten fünf Jahren hauptberuflich und ununterbrochen als Versicherungsvermittler*in (nach Art. 40 des bis Ende 2023 gültigen Versicherungsaufsichtsgesetzes) tätig waren, müssen Sie die mündliche Prüfung nicht absolvieren.

Für weitere Angaben zu möglichen Erlassen sind die Reglemente und Wegleitungen der Trägerschaften massgebend.


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