18.12.2019 – Vertriebsträger benötigten bisher gemäss Art. 13, Abs. 2, Bst. g des KAG eine Bewilligung als Vertriebsträger von Anlagefonds der FINMA. Mit der Einführung der beiden neuen Finanzmarktgesetze FIDLEG und FINIG wird diese Bewilligung hinfällig und die bestehenden Bewilligungen werden/wurden den bestehenden Vertriebsträgern durch die FINMA entzogen.
Warum? Auch wenn keine Bewilligungspflicht für den Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen mehr besteht, können Vertriebsträger bzw. deren Mitarbeitende als Kundenberater gemäss Art. 3 Bst. e FIDLEG gelten. Gemäss Art. 28 FIDLEG müssen sich Kundenberater von inländischen Finanzdienstleistern, die von der FINMA nicht prudenziell beaufsichtigt werden, in ein anerkanntes Beraterregister eintragen, um ihre Tätigkeit in der Schweiz ausüben zu dürfen. Kundenberater und -beraterinnen haben eine Frist von 6 Monaten, um sich für die Eintragung ins Beraterregister anzumelden. Die Frist läuft ab Inkrafttreten des FIDLEG; sollte dann noch keine Registrierungsstelle bestehen, läuft die Frist ab der Zulassung einer Registrierungsstelle durch die FINMA oder der Bezeichnung einer solchen durch den Bundesrat.
Finanzdienstleister haben die Verhaltensregeln nach FIDLEG ab 1. Januar 2022 zu erfüllen. Bis dahin bleiben für Vertriebsträger von Anlagefonds die bisherigen Verhaltensregeln nach Börsengesetz und KAG sowie insbesondere die Richtlinien für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA vom 22. Mai 2014 weiterhin gültig.