Kein «Vertrieb» mehr unter FIDLEG? Was gilt neu?

13.5.2020 – Im Rahmen unserer kostenlosen Webinarreihe «Excellence in Finance – Webinare» ging heute unser Referent Dr. Fabian Schmid, Partner BDO AG auf die Folgen durch die Einführung von FIDLEG für die Anbieter von Finanzinstrumenten und die Finanzdienstleister ein.

Er legte auch dar, welche neuen Regelungen aus dem FIDLEG die bisher geltenden im Rahmen der kollektiven Anlagen ablösen. Bis anhin war produkteseitig der Vertrieb von Anlagefonds nach dem KAG geregelt. Der Term «Vertrieb» entfällt mit der Einführung des FIDLEG. Neu wird zwischen dem Anbieten von Finanzinstrumenten und der Finanzdienstleistung unterschieden.

Angebot (FIDLEG Art. 3.g)

Bisher war wie erwähnt der Fondsvertrieb gemäss KAG reguliert und die Anbieter benötigten dazu eine Fondsvertriebsträgerbewilligung, insofern sie nicht bereits ein FINMA-Beaufsichtigtes Institut waren. Diese Bewilligungen wurden von der FINMA gelöscht. Neu werden nach FIDLEG nicht nur regulatorische Auflagen zu Anlagefonds gemacht, sondern für alle Anlageinstrumente; also auch Aktien, Obligationen, Strukturierte Produkte und Derivate.

Bisher wurden Vertriebsträger jährlich revidiert, was für nicht FINMA-Regulierte entfallen wird. «Nur» noch die beaufsichtigten Finanzdienstleister (Banken, Versicherungen, Vermögensverwalter nach FINIG) werden ein Audit durchlaufen. Aber in etlichen Artikeln des FIDLEG wurden scharfe Strafbestimmungen aufgenommen, die für alle gelten.

Finanzdienstleistungen (FIDLEG Art. 3.c)

Dieser Bereich kannte auch bisher rechtliche Regeln, primär aus dem Auftragsrecht und auch wieder dem KAG. Der Begriff der Finanzdienstleistung wurde nun breit gefasst und umfasst sowohl die Vermögensverwaltung sowie die Anlageberatung als auch weitere Leistungen in der Vermittlung von Anlagen. In dem Zusammenhang sind die Rechtsfolgen daraus relevant. Im Groben sind dies die folgenden:

  • Kundensegmentierung
  • Verhaltensregeln
  • Organisationsregeln
  • Beraterregister (für jene Kundenberater, die bei einem nicht-beaufsichtigten Finanzdienstleister tätig sind)
  • Ombudsstelle

Ab wann gilt das Ganze?

Für die meisten Regeln gelten Übergangsfristen. Erst ab dem 1. Januar 2022 werden diese vollumfänglich einzuhalten sein. Dies erlaubt es den Finanzdienstleistern ihre Organisationsstrukturen anzupassen. Die Regeln des FIDLEG gelten im Anlagebereich aber nicht in allen Finanzangelegenheiten. So sind z.B. die Versicherungsverträge oder auch Hypotheken nicht diesen Bestimmungen unterworfen.

Folgen für die Kundenberatenden?

Die selbstständig Erwerbenden oder jene mit einem eigenen Unternehmen müssen sich in der nächsten Zeit primär die beiden Massnahmen in der Agenda eintragen:

  • Registrierung bei der FINMA für Vermögensverwalter – FINIG (Termin 30.6.2020)
  • Registrierung in einem Beraterregister nach FIDLEG (Termin voraussichtlich Ende November oder Dezember 2020)

Im Weiteren fasst die folgende Grafik die «Konsequenzen» für die Kundenberatenden zusammen: