Geltungsdauer des Corona-Erwerbsersatzes wird verlängert

18.06.2021 – Die Rechtsgrundlagen für den Corona-Erwerbsersatz sind neu bis zum 31. Dezember 2021 gültig, statt bis zum 30. Juni. Die Anmeldefrist für den Leistungsbezug wurde neu auf den 31. März 2022 festgelegt. Ferner können ab dem 1. Juli 2021 die Beträge künftiger Entschädigungen im Rahmen des Corona-Erwerbsersatzes aufgrund des Einkommens gemäss der Steuerveranlagung 2019 berechnet werden. Diese Anpassungen auf Verordnungsstufe hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. Juni 2021 beschlossen.

Der Bundesrat hat die Geltungsdauer der Verordnungsregelungen für den Corona-Erwerbsersatz vom 30. Juni auf den 31. Dezember 2021 verlängert. Dies geht einher mit der vom Parlament beschlossenen Verlängerung der Grundlagen im Covid-19-Gesetz. Da für gewisse Kategorien der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz nur rückwirkend geltend gemacht werden kann, können Gesuche für den Leistungsbezug bis zum 31. März 2022 eingereicht werden.

Zudem kann mit der Verordnungsanpassung ab dem 1. Juli 2021 bei künftigen Entschädigungen auf das Einkommen gemäss Steuerveranlagung 2019 abgestützt werden, falls dies vorteilhafter für die versicherte Person ist. Diese Anpassung geht mit der Tatsache einher, dass eine zunehmende Anzahl Betroffener ihre definitive Steuerveranlagung für 2019 erhalten haben. Bisher und im Grundsatz wird auf das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen von 2019 abgestellt, das für die Festsetzung der Akonto-Beitragszahlungen für 2019 angenommen worden war.

Quelle: Dieser Text ist vom Bundesamt für Sozialversicherungen