Erbrechtsrevision – Neue Regeln für Unternehmensnachfolge

11.4.2019 – Gestern hat der Bundesrat einen Vorschlag für Anpassungen im Zivilgesetzbuch (ZGB) in die Vernehmlassung geschickt. Interessierte Personen haben bis am 30. August 2019 Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Die Vorschläge sollen eine grössere Flexibilität bei der erbrechtlichen Unternehmensnachfolge mit sich bringen.

Dem Begleitschreiben des Bundesrats kann folgende Stellungnahme hierzu entnommen werden:

Zu diesem Zweck enthält der Vorentwurf hauptsächlich vier zentrale Massnahmen.

  • Erstens schafft er für die Erbinnen und Erben ein Recht auf Integralzuweisung eines Unternehmens im Rahmen der Erbteilung, wenn die Erblasserin oder der Erblasser keine diesbezügliche Verfügung getroffen hat, sowie spezielle Zuweisungsregeln, falls mehrere Erbinnen und Erben das Unternehmen übernehmen möchten. Diese neuen Regeln sollen insbesondere die Zerstückelung von Unternehmen und Führungsprobleme verhindern.
  • Zweitens führt der Vorentwurf zugunsten der Unternehmensnach-folgerin oder des Unternehmensnachfolgers die Möglichkeit ein, von den anderen Erbinnen und Erben einen Zahlungsaufschub zu erhalten, namentlich um erhebliche Liquiditätsprobleme zu vermeiden.
  • Drittens legt er spezifische Regeln für den Anrechnungswert des Unternehmens fest, indem er zwischen betriebsnotwendigen und nicht betriebsnotwendigen Vermögensteilen unterscheidet. Damit soll dem unternehmerischen Risiko Rechnung getragen werden, das die Unternehmensnachfolgerin oder der Unternehmensnachfolger auf sich nimmt, und gleichzeitig werden die anderen Erbinnen und Erben hinsichtlich der Vermögensgegenstände, die sich ohne Weiteres aus dem Unternehmen herauslösen lassen, nicht benachteiligt.
  • Viertens und letztens wird mit dem Vorentwurf ein Schutz der pflichtteilsberechtig- ten Erbinnen und Erben eingeführt. Dies indem ausgeschlossen wird, dass ihnen ihr Pflichtteil gegen ihren Willen in Form von Minderheitsanteilen an einem Unternehmen zugewiesen werden kann, über das eine andere Erbin oder ein anderer Erbe die Kontrolle ausübt.

Quelle: Bundeskanzlei