30.08.2023 – Die Umsetzung der Reform AHV 21 bedingt Änderungen auf Verordnungsstufe, zu welchen eine Vernehmlassung stattgefunden hat. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. August 2023 die Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis genommen und die Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gutgeheissen. Sie tritt zusammen mit der Reform am 1. Januar 2024 in Kraft.
Damit die Reform AHV 21 umgesetzt werden kann, braucht es Änderungen auf Verordnungsebene. Die Ausführungsbestimmungen werden in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sowie in weiteren Verordnungen geregelt.
Präzisierungen zu den Ausgleichsmassnahmen
Die im Gesetz vorgesehenen Kompensationsmassnahmen zugunsten der Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 (Übergangsgeneration) werden in der AHVV präzisiert:
- Der Rentenzuschlag wird beim Erreichen des Referenzalters auf Grund des bis dahin erzielten durchschnittlichen Jahreseinkommens festgelegt. Der Rentenzuschlag ist ein fixer Betrag, der lebenslänglich unverändert ausbezahlt wird.
- Die Beträge des Rentenzuschlags bei Teilrenten werden nach Beitragsjahren abgestuft. Wie die Altersrente soll auch die Höhe des Rentenzuschlags davon abhängen, wie lange die Versicherte Beiträge bezahlt hat.
- Die Kürzungssätze beim Rentenvorbezug durch Frauen der Übergangsgeneration werden nach drei Einkommensklassen abgestuft. Insbesondere regelt die Verordnung die Höhe der Kürzungssätze bei einem monatlichen Vorbezug von Frauen der Übergangsgeneration.
Präzisierungen im Zusammenhang mit der Flexibilisierung des Rentenbezugs
Der flexible Altersrücktritt erfordert ebenfalls Präzisierungen, sowohl in der AHVV als auch in zahlreichen anderen Erlassen, insbesondere was die Modalitäten bei einer Änderung des Prozentsatzes der bezogenen Rente betrifft.
Da neu ein monatlicher Vorbezug möglich ist, werden in der Verordnung die monatlichen Kürzungssätze aufgeführt. Die Höhe der Kürzungssätze ändert sich nicht. Wie es der Gesetzgeber vorgegeben hat, werden die Kürzungssätze erst per 2027 an die gestiegene Lebenserwartung angepasst.
Neu ist ein Aufschub der Altersleistung in der 2. Säule nach Erreichen des Referenzalters nur noch möglich, solange weiter eine Erwerbstätigkeit besteht. Dies gilt analog auch für einen Aufschub des Bezugs der Freizügigkeitsleistung, was in der Vernehmlassung kontrovers aufgenommen wurde. Der Bundesrat hat beschlossen, eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorzusehen, während der die Auszahlung der Altersleistungen aufgeschoben werden kann, ohne dass die Erwerbstätigkeit fortgeführt wird.
Arbeiten über das Referenzalter hinaus
Neu können Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, auf den Freibetrag verzichten und verlangen, auf dem gesamten Erwerbseinkommen Beiträge zu entrichten. Arbeitnehmende müssen den Verzicht ihrem Arbeitgeber spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters mitteilen. Die Wahl, den Beitragsabzug auf dem gesamten Lohn zu erheben oder den Freibetrag anzuwenden, wird automatisch auch in den darauffolgenden Beitragsjahren angewendet, sofern die Person nicht bei der Auszahlung des ersten Lohnes des folgenden Jahres einen anders lautenden Entscheid mitteilt. Selbstständigerwerbende, die auf den Freibetrag verzichten wollen, teilen dies der zuständigen Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des laufenden Beitragsjahres mit. Auch diese Wahl gilt automatisch für die darauffolgenden Beitragsjahre, sofern der Ausgleichskasse nicht bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres mitgeteilt wird, dass der Freibetrag zur Anwendung kommen soll.
Mit AHV-Beiträgen auf Erwerbseinkommen, das nach Erreichen des Referenzalters erzielt wird, können sowohl Beitrags- als auch Versicherungslücken geschlossen werden. Daneben kann mit diesen Beiträgen auch das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen verbessert werden, was zu einer Erhöhung der Rente führen kann. Versicherte, die von diesen Massnahmen profitieren möchten, können einmalig eine Neuberechnung der Rente verlangen. Es werden Beiträge bis zu fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters berücksichtigt.
Stabilisierung der AHV (AHV 21)
Am 25. September 2022 hat die Schweizer Bevölkerung die Stabilisierung der AHV (AHV 21) angenommen. Die Reform beinhaltet eine Änderung des AHV-Gesetzes und den Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer. Am 9.12.2022 hat der Bundesrat das Inkrafttreten der Reform sowie der Verordnung über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Zusatzfinanzierung der AHV per 1.1.2024 beschlossen.
Mit der Reform AHV 21 wird die AHV finanziell stabilisiert und das Rentenniveau bleibt erhalten. Das Rentenalter, das künftig als „Referenzalter“ bezeichnet wird, liegt künftig für Frauen und Männer bei 65 Jahren. Das Referenzalter für Frauen wird daher schrittweise von 64 auf 65 Jahre angehoben. Diese Anhebung wird von Ausgleichsmassnahmen begleitet: Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgang 1961 bis und mit 1969) können ihre Rente zu besseren Bedingungen vorbeziehen, oder sie erhalten einen Rentenzuschlag, wenn sie bis 65 Jahre arbeiten.
Die Reform wird auch mehr Flexibilität ermöglichen: Die Versicherten können den Zeitpunkt ihres Renteneintritts zwischen 63 und 70 Jahren frei bestimmen. Dank der Möglichkeit, eine Teilrente zu beziehen, können sie ihre Erwerbstätigkeit schrittweise reduzieren. Personen, die nach dem 65. Lebensjahr weiterarbeiten, können unter bestimmten Bedingungen ihre Beitrags- und Versicherungslücken schliessen und so ihre Rente verbessern, wodurch ein Anreiz geschaffen wird, länger zu arbeiten.
Die Erhöhung der Mehrwertsteuer wird zusätzliche Einnahmen generieren: Der reduzierte Satz wird von 2,5 auf 2,6 Prozent, der Sondersatz für Beherbergung von 3,7 auf 3,8 Prozent und der Normalsatz von 7,7 auf 8,1 Prozent steigen.
Quelle: Medienmitteilung des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV