Corona-Erwerbsersatzentschädigungen und Säule 3a bei Selbstständigerwerbenden

13.12.2021 – Selbstständigerwerbende, die bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit Corona Erwerbsersatzentschädigungen erhalten haben, müssen dies im Steuerjahr der Auszahlung als Einkommen deklarieren. Auf Entschädigungen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit Corona werden Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Der Nettobetrag (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) gilt als steuerbares Einkommen.

Im Gegenzug sind die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen zur Berechnung des massgebenden Einkommens bezüglich des Säule 3a Abzuges von Selbständigerwerbenden miteinzubeziehen. Als Basis dafür dient effektiv die Nettoauszahlung (nach Abzug für AHV/IV/EO).