Bundesrat passt einzelne Punkte in 1e-Plänen und in der Wohneigentumsförderung an

12.09.2017

Bundesrat regelt wählbare Anlagestrategien in der 2. Säule und erleichtert die Rückzahlung
Bern, 30.08.2017 – Ab dem 1. Oktober 2017 werden Versicherte mit höheren Einkommen, die bei ihrer Pensionskasse zwischen mehreren Anlagestrategien auswählen können, beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung nicht nur einen höheren Anlageertrag mitnehmen, sondern werden auch einen allfälligen Verlust selber tragen. Auf das gleiche Datum wird ausserdem die Rückzahlung von Vorsorgegeldern erleichtert, die für den Erwerb von Wohneigentum vorbezogen wurden. Die Inkraftsetzung dieser beiden Änderungen auf Oktober hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 30. August 2017 beschlossen.

Die erste Änderung im Bereich der Pensionskassen, die der Bundesrat auf den 1. Oktober 2017 in Kraft gesetzt hat, betrifft nur Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über 126 900 Franken versichern und ihren Versicherten die Wahl zwischen mehreren Anlagestrategien anbieten (sogenannte 1e-Pläne). Je nach Strategie kann das angelegte Vorsorgekapital mehr Ertrag abwerfen, wobei aber auch das Risiko eines Anlageverlustes steigt. Die nun in Kraft gesetzte Änderung des Freizügigkeitsgesetzes und der entsprechenden Regelungen in der Verordnung BVV 2 gibt den Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit, bei einem Austritt aus der Pensionskasse nicht nur allfällige Gewinne mitzugeben, sondern auch einen durch die gewählte Strategie erlittenen Anlageverlust der versicherten Person zu belasten. So muss ein Anlageverlust nicht von den verbleibenden Versicherten im 1e-Plan getragen werden.

Den Versicherten in 1e-Vorsorgeplänen wird aber auch ein gewisser Schutz gewährt: Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ihnen mindestens eine Strategie mit risikoarmen Anlagen anbieten. Dem Auftrag des Gesetzgebers entsprechend hat der Bundesrat die risikoarmen Anlagen definiert und hat dabei auf hohe Anlagequalität und Sicherheit geachtet. Als Preis für die höhere Sicherheit muss allerdings in Kauf genommen werden, dass solche Anlagen im derzeitigen Zinsumfeld kaum attraktive Erträge abwerfen. Die Pensionskassen müssen die Versicherten über die Risiken und Kosten ihrer Wahl umfassend informieren.

Der Bundesrat hat weitere Regelungen angepasst, damit Grundprinzipien der beruflichen Vorsorge auch bei den 1e-Plänen gewährleistet bleiben. So dürfen die Vorsorgeeinrichtungen pro angeschlossenem Arbeitgeber (Vorsorgewerk) höchstens zehn Anlagestrategien anbieten (Prinzip der Kollektivität). Weiter verfolgt die 2. Säule gemäss Gesetz den Zweck, im Alter die gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise (Verhältnis von Einkommen und späterer Versicherungsleistung) fortsetzen zu können. Daher hat der Bundesrat definiert, wie die Angemessenheit der 1e-Pläne trotz der sehr schwankenden Erträge einfach gemessen und kontrolliert wird. Nur eine angemessene Vorsorge darf nämlich steuerprivilegiert sein. Vorgesehen ist nun ein klares und kostengünstiges Verfahren zur Prüfung der Angemessenheit.

Die neue Regelung der 1e-Pläne geht zurück auf die Motion «Anpassungen des Freizügigkeitsgesetzes und des Sicherheitsfonds» (08.3702) von Nationalrat Jürg Stahl.

Rückzahlung von Kapital für Wohneigentum wird erleichtert

Bei der zweiten Änderung geht es um Versicherte, die im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) Pensionskassen-Kapital zum Kauf von Wohneigentum bezogen haben und es der Pensionskasse zurückzahlen wollen. Derzeit können sie das bezogene Kapital nur in Tranchen von mindestens 20 000 Franken zurückbezahlen. Das kann für Versicherte, die nicht über umfangreiche finanzielle Mittel verfügen, eine abschreckende Wirkung haben. Per 1. Oktober 2017 wird dieser Mindestbetrag auf 10 000 Franken gesenkt. Das soll die Versicherten zu vermehrten Rückzahlungen anregen, damit sie im Zeitpunkt der Pensionierung über ein höheres Vorsorgeguthaben verfügen. Der Beschluss geht auf das Postulat von Nationalrat Roberto Zanetti «Reduktion des Mindestrückzahlungsbetrages gemäss Wohneigentumsförderungsverordnung» (14.3210) zurück und wird mit einer Änderung der WEF-Verordnung umgesetzt.

Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen

Leichte Einschränkung der Einkaufsmöglichkeiten bei 1e-Vorsorgeplänen

In Artikel 1 BVV2 wurde eine neue Ziffer eingefügt (Ziff. 5). Die Ergänzung des Artikels führt zu einer leichten Einschränkung bei Einkaufsberechnungen. Neu wurde folgendes fixiert:

Ein Vorsorgeplan mit Wahl der Anlagestrategie nach Artikel 1e gilt als angemessen, wenn:
a. die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind; und
b. bei der Berechnung des Höchstbetrags der Einkaufssumme keine höheren Beiträge als durchschnittlich 25 Prozent des versicherten Lohns pro mögliches Beitragsjahr ohne Aufzinsung berücksichtigt werden.

Dabei bringt Art. 1 Abs. 5, Ziff. 5.a keine Neuerung. Unter b. hingegen ist eine Anpassung feststellbar. Bis anhin konnten Einkaufsberechnungen mit einer Verzinsung durchgeführt werden. Hier wird nun eine Einschränkung eingeführt, da keine Aufzinsung von möglichen früheren Beiträgen mehr zulässig ist. Die Folge davon wird sein, dass die Einkaufslücken bei solchen Kadervorsorgelösungen 1e kleiner ausfallen werden.

Den Eigenhypotheken wird in 1e-Plänen der Riegel geschoben

Eine in der Praxis gewichtigere Änderung ist die Präzisierung in der ergänzten Ziff. 3 des Art. 54b BVV2: „Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, darf Immobilien nicht belehnen.“ Damit wird der Vergabe von Eigenhypotheken an die Vorsorgenehmer der Riegel geschoben. Die Vorsorgestiftungen werden sich in diesem Bereich wohl neue Varianten überlegen müssen. Erste Stiftungen bieten hierzu bereits Lösungen via Anlagestiftungen an.

Die Änderungen treten am 1. Oktober 2017 in kraft. Bestehende Vorsorgeeinrichtungen haben bis Ende 2019 zeit, die Anpassungen in ihren Reglementen und Verträgen anzupassen.

Weitere leichte Anpassungen

Der BVV2 Art. 1e wurde um die Ziffern 2 – 5 ergänzt. Es handelt sich hier allerdings um Präzisierungen, die in der Praxis bereits weitgehend umgesetzt worden sind.

Geringe Änderungen erfolgen auch in Art. 50 BVV2. Neu wird zudem Art. 53a BVV2 eingeführt, in welchem präzisiert wird, was unter risikoarmen Anlagen zu verstehen ist.