Aufsichtsmitteilung FINMA – Nachdokumentation Versicherungsvermittlung

29.4.2024 – Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind dazu verpflichtet, sich bis zum 30. Juni 2024 bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA nachzudokumentieren. Die FINMA hat in einer Aufsichtsmitteilung die erforderlichen Schritte für dieses Nachdokumentationsverfahren dargelegt. Diese Pflicht betrifft ausschliesslich die ungebundenen Versicherungsvermittler.

Die Aufsichtsmitteilung der FINMA hebt die Deadline für die obligatorische Einreichung der Nachdokumentation bis zum 30. Juni 2024 hervor und weist Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler darauf hin, dass sie bis zur Entscheidung der FINMA über die Erfüllung der Registrationsvoraussetzungen weiterhin in ihrer Tätigkeit verbleiben können, sofern sie sich rechtzeitig nachdokumentieren. Das Versäumnis, das Nachdokumentationsgesuch einzureichen, führt zur Streichung aus dem Register.

Des Weiteren erläutert die FINMA in ihrer Aufsichtsmitteilung die erforderlichen Schritte, die registrierte unabhängige Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler zur Einreichung ihres Nachdokumentationsgesuchs unternehmen müssen. Außerdem gibt sie Informationen über den aktuellen Stand der eingegangenen und von der FINMA genehmigten Nachdokumentationsgesuche.

Seit dem 1. Januar 2024 sind das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz und die revidierte Aufsichtsverordnung in Kraft getreten. Diese Änderungen zielen darauf ab, die Anforderungen an die Versicherungsvermittlung zu verschärfen, um die Kunden besser zu schützen.