29.9.2020 – Per 1. Oktober 2020 treten ein paar Änderungen in vier Bundesverordnungen zur beruflichen Vorsorge in Kraft. Wir geben hier gerne eine Übersicht zu diesen Anpassungen:
Freizügigkeitsverordnung
- Rahmen für den technischen Zins wird von 2,5% bis 4,5% auf neu 1% – 3,5% reduziert.
- FZ-Einrichtung kann neu Kürzungen „bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes der versicherten Person durch begünstigte Person“ vorsehen
BVV2
- Versicherungsprinzip ist neu eingehalten, wenn ein Anteil von 4% für die Risikobeiträge von der Gesamtprämie aufgewendet werden (bisher 6%)
- Anlagevorschriften werden angepasst und um die Anlagekategorie „Infrastrukturanlagen“ erweitert
BVV3 – Säule 3a
- Säule 3a-Einrichtung kann neu Kürzungen „bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes der versicherten Person durch begünstigte Person“ vorsehen
- Neuer Artikel 3a mit Präzisierungen zur Übertragbarkeit von Guthaben der Säule 3a in eine andere anerkannte gebundene Vorsorgeeinrichtung
Verordnung über die Anlagestiftungen
- Präzisisierungen rund um die Aufnahme der Anlagekategorie „Infrastrukturanlagen“
Für weitere Informationen: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/62490.pdf