5.12.2025 – Arbeitnehmende, die in der 2. Säule in einem sogenannten 1e-Vorsorgeplan mit wählbarem Anlagerisiko versichert sind, sollen ihr Vorsorgeguthaben bei einem Stellenwechsel vorübergehend auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen können. Dies gilt, wenn das Guthaben andernfalls in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden müsste, die keine Wahl der Anlagestrategie zulässt. Zudem soll generell sichergestellt werden, dass Vorsorgeguthaben nicht auf Freizügigkeitseinrichtungen verbleiben, obwohl die Versicherten diese Guthaben wieder in eine Pensionskasse einbringen müssten. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 5. Dezember 2025 die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes zur Kenntnis genommen und die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.
Arbeitgebende können Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn von über 136’080 Franken für den darüberliegenden Lohnanteil bei speziellen Vorsorgeeinrichtungen versichern. Die Versicherten können im Rahmen dieser 1e-Pläne zwischen mehreren Anlagestrategien mit unterschiedlichem Risiko auswählen. Im Jahr 2023 gab es 30 1e-Vorsorgeeinrichtungen mit etwa 46’000 Versicherten. Das entspricht etwa 2% aller Vorsorgeeinrichtungen.
Tritt eine versicherte Person aus einer solchen Vorsorgeeinrichtung aus (Wechsel des Arbeitgebers), kann diese den effektiven Wert der Austrittsleistung mitgeben. Einen allfälligen Verlust trägt die versicherte Person selbst. Grundsätzlich muss gemäss Gesetz das gesamte Vorsorgeguthaben an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen werden. Das gilt heute auch dann, wenn der neue Arbeitgeber keinen 1e-Vorsorgeplan anbietet. In diesem Fall kann ein allfälliger Verlust aus dem 1e-Vorsorgeplan in der neuen Vorsorgeeinrichtung in der Folge nur schwer wieder wettgemacht werden.
Versicherte mit 1e-Plan sollen Zeit für die Kompensation von Verlusten erhalten
In Umsetzung der Motion 21.4142 «Altersguthaben schützen bei einem Austritt aus einem 1e-Plan» von Ständerat Josef Dittli schlägt der Bundesrat vor, den betroffenen Versicherten die Möglichkeit zu geben, das Vorsorgeguthaben aus dem 1e-Plan vorübergehend für zwei Jahre auf eine Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen. Mit der Wahl einer entsprechenden Einrichtung kann die versicherte Person das Vorsorgeguthaben in ähnliche Anlagen wie in der früheren Vorsorgeeinrichtung investieren und damit allfällige Verluste nach Möglichkeit wieder gutmachen. Um sicherzustellen, dass das Guthaben von der Freizügigkeitseinrichtung nach Ablauf der zwei Jahre auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen wird, soll gleichzeitig der nötige Informationsaustausch zwischen den Einrichtungen geregelt werden.
Bereits heute kommt es vor, dass Vorsorgeguthaben in der Freizügigkeitseinrichtung bleiben, obwohl sie eigentlich auf eine neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden müssten. Melden Versicherte ihrer neuen Vorsorgeeinrichtung nicht, wo sie bisher versichert waren, so müssen die Vorsorgeeinrichtungen neu aktiv nach dem Guthaben der Versicherten suchen. Veranlasst die versicherte Person die Übertragung nicht selbst, muss die neue Vorsorgeeinrichtung die Übertragung verlangen.
Ergebnisse der Vernehmlassung berücksichtigt
Der Bundesrat hat nun die Botschaft für die entsprechende Änderung des Freizügigkeitsgesetzes ans Parlament überwiesen und den Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung verabschiedet. Die überwiegende Mehrheit der Teilnehmenden hat sich in der Vernehmlassung für die Möglichkeit ausgesprochen, dass Vorsorgeguthaben von 1e-Vorsorgeeinrichtungen vorübergehend auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden können. Ebenso sprach sich die Mehrheit der Teilnehmenden für die zusätzlichen Melde- und Einforderungspflichten zur Vermeidung von vergessenen Guthaben aus. Kritik an einigen Details der Vorlage wurden so weit möglich berücksichtigt.
Quelle: Medienmitteilung vom 5.12.2025 des Bundesamts für Sozialversicherungen



