Übertragung von Vorsorgeguthaben aus 1e-Plänen auf Freizügigkeitseinrichtungen

16.10.2024 – Mitarbeitende, die in der 2. Säule in einem sogenannten 1e-Vorsorgeplan mit individuell wählbarem Anlagerisiko versichert sind, sollen bei einem Arbeitgeberwechsel die Möglichkeit haben, ihr Vorsorgeguthaben vorübergehend auf eine Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen. Dies gilt, wenn das Guthaben andernfalls in eine Pensionskasse fliessen müsste, die keine Auswahl der Anlagestrategie erlaubt. Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2024 die erforderliche Änderung des Freizügigkeitsgesetzes bis zum 30. Januar 2025 in die Vernehmlassung gegeben. Zudem soll sichergestellt werden, dass Vorsorgeguthaben nicht in Freizügigkeitseinrichtungen verbleiben, wenn die Versicherten diese wieder in eine Pensionskasse einbringen müssten.

Arbeitgeber können Mitarbeitende, die einen Jahreslohn von über CHF 132’300 beziehen, für die darüber liegenden Lohnanteile in speziellen 1e-Vorsorgeeinrichtungen versichern. In diesen Einrichtungen haben die Versicherten die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Anlagestrategien mit unterschiedlichen Risiken zu wählen.

Wechselt eine versicherte Person aus einer solchen Vorsorgeeinrichtung (zum Beispiel durch Arbeitgeberwechsel oder Verlust der Stelle), kann sie den tatsächlichen Wert der Austrittsleistung mitnehmen. Ein eventueller Verlust fällt jedoch in die Verantwortung der versicherten Person. Laut Gesetz muss grundsätzlich das gesamte Vorsorgeguthaben an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen werden, auch wenn dieser keinen 1e-Vorsorgeplan anbietet. In diesem Fall kann ein Verlust aus dem 1e-Plan nur schwer in der neuen Pensionskasse ausgeglichen werden.

Versicherte mit 1e-Plan sollen Verluste kompensieren können

Im September 2023 hat das Parlament die Motion 21.4142 „Altersguthaben schützen bei einem Austritt aus einem 1e-Plan“ zur Umsetzung an den Bundesrat überwiesen. Die betroffenen Versicherten sollen die Möglichkeit haben, ihr Vorsorgeguthaben aus dem 1e-Plan vorübergehend für zwei Jahre in eine Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen. Mit der Wahl einer entsprechenden Einrichtung kann die versicherte Person in ähnliche Anlagen wie in der früheren Vorsorgeeinrichtung investieren, um eventuelle Verluste auszugleichen. Der Bundesrat hat die Änderung des Freizügigkeitsgesetzes nun in die Vernehmlassung geschickt. Um sicherzustellen, dass das Guthaben nach Ablauf der zwei Jahre auf die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers übertragen wird, soll der notwendige Informationsaustausch zwischen den Einrichtungen geregelt werden. Derzeit kommt es bereits vor, dass Vorsorgeguthaben in Freizügigkeitseinrichtungen verbleiben, obwohl sie eigentlich auf eine neue Pensionskasse übertragen werden müssten. Wenn Versicherte ihrer neuen Pensionskasse nicht mitteilen, wo sie zuvor versichert waren, müssen die Einrichtungen aktiv nach dem Guthaben der Versicherten suchen. Überträgt die versicherte Person das Guthaben nicht selbst, muss die neue Pensionskasse die Übertragung anfordern.