Tiefe technische Zinssätze 2021 für berufliche Vorsorgeeinrichtungen

2.10.2021

Technischer Zinssatz einer Vorsorgeeinrichtung

Das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung setzt für die Bewertung der Verpflichtungen (laufende Renten und gegebenenfalls technische Rückstellungen) einen technischen Zinssatz fest. Dabei berücksichtigt das oberste Organ die Empfehlung des Experten für berufliche Vorsorge. Der technische Zinssatz gemäss der Fachrichtlinie 4 sollte mit einer angemessenen Marge unterhalb der Nettorendite der Vorsorgeeinrichtung liegen, die aufgrund der Anlagestruktur zu erwarten ist. Der Experte berücksichtigt bei seiner Empfehlung zum technischen Zinssatz ausserdem die Struktur und die Merkmale der Vorsorgeeinrichtung sowie deren absehbaren Veränderungen. 

In der Fachrichtlinie 4 ist eine Obergrenze für den technischen Zinssatz definiert. Empfiehlt der Experte ausnahmsweise einen technischen Zinssatz, der über der Obergrenze liegt, muss er dies sachlich begründen. 

Berechnung der Obergrenze gemäss Art. 3 der FRP 4

Die Obergrenze wird gerechnet als durchschnittlicher Kassazinssatz der 10-jährigen CHF Bundesobligationen der letzten 12 Monatswerte, erhöht um einen Zuschlag von 2.5% und vermindert um einen Abschlag (mindestens 0.3% -Punkte) für die Zunahme der Langlebigkeit. Die neue Obergrenze gilt ab dem 1. Oktober 2021 . 

Obergrenze per 30.09.2021 Stichtag Durchschnittlicher Kassazinssatz der letzten 12 Monate in % Zuschlag gemäss FRP 4 in % Abschlag Langlebigkeit bei Verwendung Periodentafel in % Obergrenze gemäss FRP 4 bei Verwendung Periodentafel Obergrenze gemäss FRP 4 bei Verwendung Generationentafel 
30.09.2021 -0.328 2.50 -0.30 1.87 2.17 

Die Fachrichtlinie FRP 4 zum technischen Zinssatz einer Vorsorgeeinrichtung ist am 20. Juni 2019 von der Oberaufsichtskommission berufliche Vorsorge (OAK BV) zum verbindlichen Standard erklärt worden. Sie ist von allen von der OAK BV zugelassenen Pensionskassen-Experten in der Schweiz verbindlich einzuhalten. 

Details zur Berechnung und der Höhe der Obergrenze finden sich in der Fachrichtlinie 4 (FRP 4) der Schweizerischen Kammer der Pensionskassenexperten, SKPE. Siehe dazu: 

http://www.skpe.ch/de/themen/fachrichtlinien.html 

Quelle: Medienmitteilung der SKPE