Praxisänderung 3a-Abzug für Grenzgänger*innen im Kanton St. Gallen

8.12.2025 – Das Kantonale Steueramt St. Gallen hat bislang Einzahlungen in die Säule 3a von in der Schweiz wohnhaften, jedoch im Fürstentum Liechtenstein erwerbstätigen steuerpflichtigen Personen (Grenzgängerinnen und Grenzgänger) zum steuerlichen Abzug zugelassen (Steuerbuch-Weisung 45 Nr. 9 Ziff. 4). Diese Praxis wird einer Mitteilung vom 26.11.2025 zufolge bald angepasst.

Im September 2025 teilte die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) dem Kantonalen Steueramt mit, dass solche Abzüge spätestens ab der Steuerperiode 2027 nicht mehr zulässig seien. Gleichzeitig verlangte die ESTV, alle entsprechenden Publikationen und Hinweise anzupassen. Nach Auffassung der ESTV setzt die Berechtigung zur Bildung einer Säule 3a zwingend eine Unterstellung unter die AHV/IV in der Schweiz voraus (Art. 82 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BVG; vgl. auch BGer-Urteile 2C_348/2013 und 2C_349/2013 vom 23. Juni 2014, E. 2.3). Da Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeitsort im Fürstentum Liechtenstein den dortigen Sozialversicherungen unterstellt sind, besteht mangels Anschluss an die schweizerische AHV keine Möglichkeit, in die Säule 3a einzuzahlen. In der Folge entfällt auch der Anspruch auf einen entsprechenden Steuerabzug. Gemäss ESTV stützt das Bundesamt für Sozialversicherung diese Rechtsauffassung. Da die Grundlage im Bundesrecht liegt, gilt die Regelung sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern.

Der Kanton St. Gallen wird seine Praxis gemäss den Vorgaben der ESTV anpassen. Ab der Steuerperiode 2027 wird für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in der Schweiz und Arbeitsort im Fürstentum Liechtenstein kein Säule-3a-Abzug mehr gewährt, sofern keine AHV/IV-Pflicht in der Schweiz besteht.