21.10.2025 – Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat am 15. Oktober 2025 in einer Mitteilung die neue Obergrenze für die Verzinsung der Altersguthaben bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen bekanntgegeben. Diese liegt neu bei 1.75% (im Vorjahr: 3.25%). Eine höhere Verzinsung gilt nach Ansicht der OAK gemäss Artikel 46 BVV2 als «Leistungsverbesserung».
Diese Obergrenze gilt für Einrichtungen, die ihre Wertschwankungsreserve noch nicht zu 75% ihres Zielwerts aufgebaut haben (Art. 46 BVV 2). Ein konkretes Beispiel dazu: Wenn eine Vorsorgeeinrichtung eine Ziel-Wertschwankungsreserve von 16% des technisch notwendigen Vorsorgekapitals im Rückstellungsreglement festgelegt hat, entspricht 75% davon 12%. Damit ist sie bis zu einem Deckungsgrad von 112% (100% + 12%) an diese Obergrenze von 1.75% gebunden. Diese Einrichtungen dürfen die Altersguthaben der Versicherten also grundsätzlich nur zwischen 1.25% (dem BVG-Mindestzinssatz für 2025) und 1.75% (der OAK-Obergrenze für 2025) verzinsen.
Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, die ihre Wertschwankungsreserve zu mindestens 75% des Zielwertes aufgebaut haben, sowie firmen-, konzern- oder institutionseigene Vorsorgeeinrichtungen sind von dieser Einschränkung nicht betroffen.
Da es sich um eine Mitteilung und nicht um eine verbindliche Weisung der OAK handelt, könnte die Umsetzung dieser Vorgabe in den kommenden Wochen möglicherweise noch zu Diskussionen zwischen der OAK, den Direktaufsichtsbehörden und den betroffenen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen führen.