Mindestzinssatz BVG bleibt bei 1% in 2021

04.11.2020 – An seiner Sitzung vom 4. November 2020 wurde der Bundesrat darüber informiert, dass eine Überprüfung des Mindestzinssatzes in der Beruflichen Vorsorge in diesem Jahr nicht notwendig ist. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) mindestens verzinst werden muss. Der Zinssatz bleibt im kommenden Jahr bei 1%.