Enge Auslegung der „Versicherungsvermittlung“ durch die FINMA? Entscheid gegen Comparis mit Signalwirkung!

29.9.2023 – Im revidierten Versicherungsaufsichtsgesetz VAG und der Aufsichtsverordnung AVO (ab 1. Januar 2024 gültig), ist auch der Begriff der „Versicherungsvermittlung“ neu geregelt worden. Relevant ist diesbezüglich der neue Art. 182a VAG:

Ist nun alles klar? Viele Personen und Unternehmen sind derzeit unsicher, ob sie ihre Tätigkeit und ihr Angebot als „Versicherungsvermittler“ ausüben und auch ob dies als gebundene oder ungebundene Vermittlertätigkeit qualifiziert. Hoffnungen, die Auslegung werde durch die FINMA eher zurückhaltend interpretiert, dürften sich in Luft auflösen.

Heute hat die FINMA ihren Entscheid zu einem Enforcementverfahren gegen Comparis kommuniziert. Der Entscheid dürfte Comparis teuer zu stehen kommen, fällt er doch streng aus. Comparis wird als Versicherungsvermittler klassifiziert. Die Firma wird damit einerseits vermutlich mit happigen finanziellen Forderungen konfrontiert. Die FINMA wird wohl die Gewinne aus der Versicherungsvermittlertätigkeit seit dem Jahre 2015 einziehen. Anderseits muss sich Comparis umgehend als Versicherungsvermittler registrieren und alle Auflagen aus VAG und AVO einhalten.

Und was bedeutet dieser Entscheid für die ganze Branche? Auch wenn dies nur eine Einschätzung des Autors dieser Zeilen ist: Die FINMA dürfte generell auch die neuen Bestimmungen aus dem revidierten VAG sehr eng auslegen. Dies betrifft die gesamte Branche.