Bundesgericht: Asymmetrische Dividenden unterliegen Sozialabgaben

1.10.2025 – In seinem Urteil 9C_272/2024 hat das Bundesgericht entschieden, dass asymmetrische Dividenden, die an die individuelle Arbeitsleistung von Arbeitnehmer-Aktionären anknüpfen, als Lohnbestandteil gelten und somit sozialversicherungspflichtig sind.

Im vorliegenden Fall waren vier Anwälte zu gleichen Teilen an einer Kanzlei beteiligt und gleichzeitig Angestellte. Zwischen 2015 und 2019 zahlte die Gesellschaft variable Dividenden, die nicht dem Beteiligungsverhältnis entsprachen. Die Ausgleichskasse qualifizierte diese als Arbeitsentgelt, da sie von der individuellen Leistung der Anwälte abhingen.

Das Gericht hält fest: Dividenden sind grundsätzlich ein Vermögensertrag und nicht beitragspflichtig. Besteht jedoch ein klarer Zusammenhang zur Arbeitsleistung, werden sie wie Gratifikationen behandelt und unterliegen den Sozialabgaben. Entscheidend ist nicht die offensichtliche Unverhältnismässigkeit zur Beteiligungshöhe, sondern allein der Leistungsbezug.

Kritisch ist, dass dadurch eine Divergenz zum Steuerrecht entsteht. Während einige Kantone systematisch von „überhöhten Löhnen” ausgehen und Dividenden faktisch erzwingen, führt das neue Urteil zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Eine klare, einheitliche Regelung im Steuer- und Sozialversicherungsrecht wäre sachgerechter.