Berater müssen Kenntnisse der Verhaltenspflichten bis Ende 2021 nachweisen

16.9.2021 – Kundenberaterinnen und -berater von nicht prudenziell beaufsichtigten inländischen Finanzintermediären müssen sich seit 21. Januar 2021 in ein Beraterregister eintragen. Ein solcher Eintrag kann auch für Kundenberaterinnen und -berater von ausländischen Finanzintermediären erforderlich sein, insbesondere, wenn sie in der Schweiz Privatkunden beraten. Dies gilt seit dem 1. August 2021 ausdrücklich auch für Kundenberaterinnen und -berater von Schweizer Vertretungen ausländischer Banken und Finanzinstitute (siehe Informationen zur Eintragungspflicht). Bis Ende August 2021 haben sich rund 4600 Kundenberaterinnen und -berater in eines der drei Beraterregister eingetragen. Die FINMA wird in den nächsten Monaten anhand von Stichproben die Einhaltung der Registrierungspflicht bei Finanzdienstleistern und ihren Kundenberaterinnen und Kundenberatern überprüfen. Eine Verletzung der Registrierungspflicht ist strafbar.

Kundenberaterinnen und Kundenberater, die bei ihrer Registrierung keinen Nachweis der angemessenen Kenntnisse der Verhaltenspflichten und des erforderlichen Fachwissens vorgelegt haben, können diesen Nachweis bis am 31. Dezember 2021 bei ihrer Registrierungsstelle nachreichen. Wer diese Nachweise nicht fristgerecht erbringt, wird aus dem Beraterregister gestrichen und darf folglich nicht weiter als Kundenberaterin oder Kundenberater tätig sein.

Quelle: Pressemitteilung der FINMA vom 16. September 2021