AHV/IV-Renten ab 1.1.2021 erhöht

14.10.2020 – Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2021 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Dies hat der Bundesrat an seiner heutigen Sitzung beschlossen. Die Minimalrente der AHV/IV beträgt neu CHF 1’195 pro Monat. Gleichzeitig werden Anpassungen im Beitragsbereich, bei den Ergänzungsleistungen und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge vorgenommen.

Die minimale AHV/IV-Rente steigt von CHF 1’185 auf CHF 1’195 (CHF 14’340 p.a.) pro Monat, die Maximalrente von CHF 2’370 auf CHF 2’390 (CHF 28’680 p.a.) (Beträge bei voller Beitragsdauer). Bei den Ergänzungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs angepasst von CHF 19’450 auf CHF 19’610 pro Jahr für Alleinstehende, von CHF 29’175 auf CHF 29’415 für Ehepaare und auf CHF 10’260 für Kinder über 11 Jahre sowie auf CHF 7’200  für Kinder unter 11 Jahren.

Die Mindestbeiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO werden von CHF 496 auf CHF 500  pro Jahr erhöht, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV von CHF 950 auf CHF 958.

Der Bundesrat prüft in der Regel alle zwei Jahre, ob eine Anpassung der AHV/IV-Renten angezeigt ist. Der Entscheid stützt sich auf die Empfehlung der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission ab und basiert auf dem arithmetischen Mittel aus dem Preis- und dem Lohnindex (Mischindex). Der Bundesrat passte die Rente zuletzt 2019 an, als er die AHV/IV Mindestrente auf CHF 1’185 festgesetzt hatte.

Kosten der höheren Renten

Die Erhöhung der Renten führt zu Mehrkosten von rund CHF 441 Millionen. Davon entfallen CHF 390 Millionen auf die AHV, wovon CHF 79 Millionen zulasten des Bundes gehen (20.20 % der Ausgaben). Die IV trägt Mehrausgaben von CHF 51 Millionen; der Bund wird dadurch nicht zusätzlich belastet, da der Bundesbeitrag an die IV nicht als Anteil an den IV-Ausgaben berechnet wird. Die Anpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV und IV verursacht zusätzliche Kosten von CHF 1,4 Millionen zu Lasten des Bundes und CHF 0,8 Millionen für die Kantone.

Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge

In der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird der Koordinationsabzug von CHF 24’885 auf CHF 25’095 erhöht, die Eintrittsschwelle steigt von CHF 21’330 auf CHF 21’510. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu CHF 6’883 (heute CHF 6’826) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive CHF 34’416 (heute CHF 34’128) für Personen ohne 2. Säule. Auch diese Anpassungen treten auf den 1. Januar 2021 in Kraft.

Zusammenfassung der wichtigsten Zahlen ab 2021

  • Minimale AHV-Altersrente/IV-Rente p.a. CHF 14’340
  • Maximale AHV-Altersrente/IV-Rente p.a. CHF 28’680
  • Mindestbeitrag AHV (Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige CHF 500
  • Koordinationsabzug BVG CHF 25’095
  • Eintrittsschwelle BVG CHF 21’510
  • Oberer Grenzbetrag BVG CHF 86’040
  • Max. versicherter Lohn nach BVG CHF 60’945
  • Anderhalbfacher oberer Grenzbetrag BVG CHF 129’060 (für 1e-Pläne / Sicherheitsfonds BVG)
  • Max. Beitrag kleine Säule 3a CHF 6’883
  • Max. Beitrag grosse Säule 3a CHF 34’416