Manipulation bei VBV-Vermittlerzertifikaten

11.11.2025 – Eine Untersuchung des Berufsbildungsverbands der Versicherungswirtschaft (VBV) hat ergeben, dass rund 100 Vermittlerzertifikate unrechtmässig ausgestellt wurden. Ursache waren manipulative Eingriffe in Prüfungsresultate oder Datenbanken.

Der VBV – eine brancheninterne Organisation, nicht unter FINMA-Aufsicht – wird die rechtmässigen Zustände wiederherstellen, betroffene Personen informieren und hat bereits Strafanzeige erstattet. Die FINMA wurde informiert und steht im engen Austausch mit dem VBV und den Strafbehörden. Bei ungebundenen Vermittlern (die im FINMA-Register eingetragen sind) prüft die FINMA:

  • Löschung aus dem Vermittlerregister, wenn Verstösse gegen das Finanzmarktrecht vorliegen.
  • Weitere aufsichtsrechtliche Massnahmen sind vorbehalten.

Rolle der Versicherungsunternehmen

  • Bei gebundenen Vermittlern liegt die Verantwortung bei den Versicherungsunternehmen.
  • Der VBV kann den Versicherern Auskunft über ungültige Zertifikate geben, damit diese die nötigen Schritte einleiten.

Hintergrund zum VBV-Zertifikat

  • Das VBV-Vermittlerzertifikat bestätigt die notwendigen Kenntnisse gemäss Art. 43 VAG und Art. 190 Abs. 3 AVO.
  • Es ist Voraussetzung für die FINMA-Registrierung von ungebundenen Vermittlern.
  • Es ist für die gebundenen Vermittler zudem Voraussetzung für die Registrierung im neuen Branchenregister des VBV
  • Die Mindeststandards der Versicherungsvermittlung wurden 2024 von der FINMA anerkannt. Die Übergangsphase zur Einführung der Aus- und Weiterbildungspflicht nach VAG endet am 31.12.2025

Wesentliche Bedeutung für Versicherungsvermittler*innen

Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Kundenberater*innen nur dann Kunden in Versicherungsfragen beraten und Versicherungsverträge abschliessen wenn sie entweder als ungebundener Vermittler im FINMA-Register oder als gebundener Vermittler beim VBV registriert sind. Vermittler und Vermittlerinnen, die betrügen riskieren den Verlust ihrer Registrierung und damit quasi ein Berufsverbot.

Es ist auch nicht ratsam, bei den Zulassungs- oder Rezertifizierungsprüfungen unerlaubte Mittel einzusetzen oder zu mogeln. Dem Prüfungsreglement des VBV kann in Art. 3.4 entnommen werden:

Von der Prüfung ausgeschlossen wird, wer:
a) unzulässige Hilfsmittel verwendet;
b) die Prüfungsdisziplin grob verletzt;
c) Expertinnen und Experten zu täuschen versucht.

Sowohl die FINMA (siehe hier) als auch der VBV (siehe hier) haben heute eine Pressemitteilung veröffentlicht. Damit dürfte die Sensibilisierung in der Branche stark zunehmen. Insbesondere Versicherungsgesellschaften werden ihre Kontrollen vermutlich verstärken. Denn den Einsatz nicht zugelassener Vermittler*innen können sie sich nicht leisten. Aber auch andere Arbeitgeber, welche Versicherungsvermittler*innen einsetzen (z.B. Banken) müssen klare Kontrollprozesse führen. Wer bei den Zulassungsprüfungen schummelt, muss vermutlich mit einer Kündigung rechnen.