BVG-Kommission empfiehlt Mindestzinssatz auf 1,25% zu belassen

26.8.2025 – Heute hat die BVG-Kommission dem Bundesrat folgende Empfehlung übergeben (offizielle Medienmitteilung des Bundesamts für Sozialversicherungen):

Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) empfiehlt dem Bundesrat, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für 2026 bei 1.25% zu belassen. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im BVG-Obligatorium mindestens verzinst werden muss.

Die Kommission hat ausgehend vom bisherigen Mindestzinssatz von 1.25% geprüft, ob der Satz erhöht, beibehalten oder gesenkt werden sollte. Entscheidend für die Festlegung der Höhe des Mindestzinssatzes ist gemäss Gesetz die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Die Entwicklung der Finanzmärkte war 2024 gut und 2025 bisher auch eher positiv. Daneben beachtete die Kommission auch weitere Kriterien wie die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen, die Lohnentwicklung, die Teuerung, die Performance der Vorsorgeeinrichtungen, die Verzinsungspolitik sowie die Sollrendite der Vorsorgeeinrichtungen. Die Kommission betont, dass verschiedene Kriterien für einen stabilen Satz oder eine leichte Anhebung sprechen. Zudem ist die gegenwärtige Situation mit grossen Unsicherheiten behaftet. Die Kommission entschied deshalb, dem Bundesrat die Beibehaltung des Mindestzinssatzes zu empfehlen. Dieser Entscheid wurde mit 10 zu 6 Stimmen gefasst.

Zu bedenken ist, dass die Vorsorgeeinrichtungen nicht den ganzen Anlageertrag für die Mindestverzinsung verwenden können. Sie haben die gesetzliche Pflicht, Wertschwankungsreserven zu bilden, notwendige Rückstellungen vorzunehmen und die gesetzlichen Rentenanforderungen zu erfüllen. Soweit nicht anderweitig finanziert, müssen sie auch die Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtung mit dem Vermögensertrag decken.

Bei der Empfehlung der Kommission wurde ebenfalls berücksichtigt, dass es sich um einen Minimalzins handelt. Das paritätisch besetzte oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung kann diesen Satz überschreiten, sofern die finanzielle Situation es zulässt. Die Vorsorgeeinrichtungen, welche nur das Obligatorium der beruflichen Vorsorge versichern und damit unter dem hohen Umwandlungssatz in der beruflichen Vorsorge leiden, haben diesen Spielraum jedoch oft nicht.

Über eine allfällige Änderung des Mindestzinssatzes entscheidet der Bundesrat.