ALV – Solidaritätszuschlag fällt per 2023 weg

24.10.2022 –  Seit 2011 wird auf hohen Lohnbestandteilen ein sogenanntes Solidaritätsprozent als Beitrag zur Entschuldung der Arbeitslosenversicherung erhoben. Die finanzielle Situation der Arbeitslosenversicherung sollte sich per Ende 2022 soweit erholt haben, dass das Solidaritätsprozent ab 2023 automatisch per Gesetz wegfällt. Dies trägt im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld zur Entlastung der Unternehmungen bei.

Somit werden die Beiträge auf dem Lohnanteil über CHF 148’200 per nächstem Jahr entfallen. Der ordentliche Beitragssatz auf Löhnen bis CHF 148’200 bleibt weiterhin bei 2,2% (hälftig durch Arbeitgeber und -nehmer finanziert).

Medienmitteilung des Bundes